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Winterdienst: Was Unternehmen und Vermieter jetzt wissen sollten – bevor der erste Schnee fällt

Adragna Dienstleistung
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Winterdienst: Was Unternehmen und Vermieter jetzt wissen sollten – bevor der erste Schnee fällt

Der erste Frost kommt meist früher als gedacht – und mit ihm die Frage: Wer räumt eigentlich den Gehweg vor eurem Gebäude? Wer um 6:30 Uhr erst merkt, dass niemand zuständig ist, hat ein Problem. Denn bei einem Glätteunfall geht es schnell um Haftung, Versicherung und Schadenersatz. Hier erfahrt ihr, welche Pflichten ihr habt, worauf es bei einem Winterdienst-Vertrag ankommt und warum jetzt im Herbst der richtige Zeitpunkt ist, alles zu regeln.

Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?

Grundsätzlich gilt: Eigentümer eines Grundstücks tragen die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Die Gemeinden übertragen das Räumen und Streuen der Gehwege per Satzung auf die Anlieger – also auf euch. Das betrifft:

  • Gehwege vor und neben dem Grundstück
  • Zugänge und Zufahrten zum Gebäude
  • Eigene Parkplätze, Hofflächen und Eingangsbereiche, die von Kunden, Mitarbeitenden oder Lieferanten genutzt werden

Als Eigentümer könnt ihr diese Pflicht auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen – etwa über den Mietvertrag oder einen Winterdienst-Vertrag. Wichtig: Ganz los seid ihr die Verantwortung damit nicht. Ihr müsst stichprobenartig kontrollieren, ob die Arbeiten tatsächlich erledigt werden.

Wann und wie oft muss geräumt werden?

Die genauen Zeiten regelt jede Gemeinde in ihrer eigenen Streupflichtsatzung. In vielen Kommunen in Baden-Württemberg gilt sinngemäß:

  • Werktags: Gehwege müssen bis etwa 7:00 Uhr geräumt und gestreut sein
  • Sonn- und feiertags: meist bis 8:00 oder 9:00 Uhr
  • Tagsüber: Fällt erneut Schnee oder bildet sich Glätte, muss unverzüglich und bei Bedarf mehrfach nachgearbeitet werden
  • Abends: Die Pflicht endet in der Regel zwischen 20:00 und 21:30 Uhr

Außerdem ist meist eine Mindestbreite vorgeschrieben – häufig rund 1,20 Meter, damit zwei Personen aneinander vorbeikommen. Welche Zeiten und Breiten bei euch konkret gelten, steht in der Satzung eurer Stadt oder Gemeinde.

Salz oder Splitt – was ist erlaubt?

Viele Satzungen bevorzugen ausdrücklich abstumpfende Streumittel wie Splitt, Sand oder Granulat. Streusalz ist häufig nur in Ausnahmefällen erlaubt – etwa bei Blitzeis, an Treppen oder an besonders gefährlichen Stellen – und oft ganz verboten, wenn Bäume oder Grünflächen angrenzen. Der Grund: Salz schadet Pflanzen, Böden und Bauwerken.

Ein professioneller Winterdienst kennt die örtlichen Vorgaben und setzt das passende Streumittel je nach Wetterlage ein.

Was passiert bei einem Glätteunfall?

Rutscht jemand auf einem nicht geräumten Gehweg vor eurem Gebäude aus, kann das teuer werden: Behandlungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall. Entscheidend ist dann, ob ihr nachweisen könnt, dass ihr eurer Pflicht nachgekommen seid.

Genau hier liegt der größte Vorteil eines professionellen Dienstleisters: Jeder Einsatz wird dokumentiert – mit Datum, Uhrzeit und durchgeführter Maßnahme. Im Schadensfall habt ihr damit einen lückenlosen Nachweis in der Hand.

Selbst machen oder Winterdienst beauftragen?

Für ein Einfamilienhaus mag die Schneeschaufel reichen. Für Unternehmen, Praxen, Wohnanlagen oder Gewerbeimmobilien sieht es anders aus:

  • Frühe Uhrzeiten: Wer übernimmt um 5:30 Uhr – auch am Sonntag und an Feiertagen?
  • Urlaub und Krankheit: Die Pflicht pausiert nicht, wenn der Hausmeister ausfällt.
  • Große Flächen: Parkplätze und Zufahrten lassen sich von Hand kaum wirtschaftlich räumen.
  • Nachweis: Ohne Dokumentation steht ihr im Streitfall schlecht da.

Ein Winterdienst-Vertrag nimmt euch all das ab – und sorgt dafür, dass Kunden, Patienten und Mitarbeitende sicher ins Gebäude kommen.

Worauf ihr bei einem Winterdienst-Vertrag achten solltet

  1. Klar definierte Flächen: Welche Wege, Zufahrten und Parkplätze sind enthalten? Am besten mit Lageplan.
  2. Einsatzzeiten: Ab wann wird geräumt – auch an Wochenenden und Feiertagen?
  3. Bereitschaft: Ist der Dienst während der gesamten Wintersaison einsatzbereit?
  4. Streumittel: Welche Mittel werden eingesetzt, und entsprechen sie der Gemeindesatzung?
  5. Dokumentation: Werden alle Einsätze schriftlich festgehalten?
  6. Abrechnung: Saisonpauschale oder Abrechnung pro Einsatz? Eine Pauschale bringt Planungssicherheit, die Einzelabrechnung lohnt sich eher in milden Wintern.
  7. Haftung: Ist im Vertrag klar geregelt, wer im Schadensfall haftet?

Jetzt im Herbst planen

Die meisten Winterdienst-Anbieter haben nur begrenzte Kapazitäten. Wer erst beim ersten Schneefall anfragt, steht oft auf der Warteliste. Deshalb unser Tipp: Klärt eure Winterdienst-Pflichten im Oktober oder November – dann seid ihr auf der sicheren Seite, wenn es ernst wird.

Winterdienst in Heilbronn und Umgebung

Wir von Adragna Dienstleistung übernehmen den Winterdienst für Unternehmen, Hausverwaltungen und Eigentümer in Heilbronn und Umgebung: Schneeräumung, Streuen nach Wetterlage, Früheinsätze ab 6:00 Uhr – auch sonn- und feiertags – und eine lückenlose Dokumentation aller Einsätze.

Jetzt Winterdienst-Vertrag anfragen →

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Satzung eurer Gemeinde und euer individueller Vertrag.

Häufige Fragen

FAQ

Häufige Fragen zu diesem Thema.

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In der Regel die Eigentümer des angrenzenden Grundstücks. Die Gemeinde überträgt diese Pflicht per Satzung auf die Anlieger. Eigentümer können sie per Vertrag an Mieter oder einen Dienstleister weitergeben.

Das regelt die Satzung eurer Gemeinde. Üblich ist werktags etwa 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 8:00 oder 9:00 Uhr.

Ja. Schneit es erneut oder bildet sich Glätte, muss unverzüglich und bei Bedarf mehrfach geräumt und gestreut werden, meist bis zwischen 20:00 und 21:30 Uhr.

Oft nur eingeschränkt. Viele Gemeinden schreiben abstumpfende Mittel wie Splitt oder Sand vor und erlauben Salz nur in Ausnahmefällen, etwa bei Blitzeis oder an Treppen.

Wer räumpflichtig ist und dieser Pflicht nicht nachkommt. Auch wenn ihr einen Dienstleister beauftragt, müsst ihr stichprobenartig kontrollieren. Eine lückenlose Dokumentation der Einsätze hilft im Schadensfall als Nachweis.

Am besten im Oktober oder November, also vor dem ersten Schnee. Dann sind Flächen, Einsatzzeiten und Abrechnung rechtzeitig geklärt. Auch hier gilt: Die Uhrzeiten sind nicht mit der Heilbronner Satzung abgeglichen, sondern übliche Werte aus Satzungen in Baden-Württemberg. Bitte prüft sie vor dem Veröffentlichen.